Erläuterung

Erläuterung

Gemäß § 4 Hebammengesetz ist es Heilpraktikern nicht gestattet, „den Verlauf des Wochenbettes zu überwachen“. Der Begriff der „Überwachung“ wird juristisch weit ausgelegt und umfasst auch die Frage, ob psychische Störungen vorliegen.

Bildlich gesprochen bilden Arzt und Hebamme während des Wochenbettes bezüglich des Wochenbettverlaufs einen „Schutzschirm“ um die Wöchnerin. Eingriffe in diesen geschützten Bereich durch andere Therapeuten sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Einzelne psychotherapeutische Maßnahmen in Bezug auf die Wöchnerin können im Einzelfall zulässig sein.

Werden seitens des Arztes oder der Hebamme während der Überwachung des Wochenbettverlaufs psychische Beeinträchtigungen der Wöchnerin diagnostiziert, kann ein Heilpraktiker für Psychotherapie beigezogen werden.

Der Heilpraktiker hat sich ausschließlich auf die Behandlung der diagnostizierten psychischen Erkrankung zu beschränken.

Aufgrund der fehlenden Trennschärfe des Überwachungsbegriffs verbleiben in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen. Jede psychotherapeutische Maßnahme bezüglich der Wöchnerin ist äußerst sensibel und deshalb sorgfältig abzuwägen. Anders als bei einzelnen körperlichen Erkrankungen kann bei seelischen Leiden während des Wochenbettes ein Bezug zur Geburt nicht generell ausgeschlossen werden.